Moderation als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Auch eine Tätigkeit im Medienbereich muss eine ausreichende eigenschöpferische Leistung haben, um als freiberuflich zu gelten — was bei reiner Produktpräsentation nicht der Fall ist.

Nicht immer ist die Abgren­zung zwi­schen frei­be­ruf­li­cher und gewerb­li­cher Tätig­keit ein­fach. Wie­der mal muss­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit einem sol­chen Grenz­fall beschäf­ti­gen, in dem es um die Mode­ra­ti­on im Home-Shop­ping-TV ging. Dar­in sah der Bun­des­fi­nanz­hof weder eine jour­na­lis­ti­sche noch eine schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit, die bei­de zu frei­be­ruf­li­chen Ein­künf­ten füh­ren wür­den. Wer Pro­duk­te nach den Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers in Ver­kaufs­sen­dun­gen prä­sen­tiert, übt kei­ne frei­be­ruf­li­che, son­dern eine gewerb­li­che Mar­ke­ting-Tätig­keit aus. Ähn­lich hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof schon vor vie­len Jah­ren im Fall eines Berufs­schau­spie­lers ent­schie­den, der in Wer­be­spots auf­ge­tre­ten war. Auch die­se Ein­künf­te waren als gewerb­lich ein­ge­stuft wor­den, weil kei­ne aus­rei­chen­de eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung vor­ge­le­gen hat­te.