Teilabzugsverbot gilt auch für Auflösungsverlust

Das Teilabzugsverbot für einen Auflösungsverlust kommt auch dann zur Anwendung, wenn aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft keinerlei Einnahmen erzielt wurden.

Bei der Ermitt­lung des Ver­lusts aus der Auf­lö­sung oder Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft dür­fen die Anschaf­fungs- und die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten auch dann nur zu 60 % abge­zo­gen wer­den, wenn der Gesell­schaf­ter durch sei­ne Betei­li­gung kei­ner­lei Ein­nah­men erzielt hat. Für die Anwen­dung des Teil­ab­zugs­ver­bots auf den Auf­lö­sungs­ver­lust genügt es dem Bun­des­fi­nanz­hof, dass der Gesell­schaf­ter mit der Absicht zur Erzie­lung von Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Ein­nah­men gehan­delt hat.