Kauf von Grundstücken unter aufschiebenden Bedingungen
Unter die Grunderwerbsteuer kann auch der Kauf von Gesellschaftsanteilen fallen; hat die Gesellschaft aber Grundstücke unter aufschiebenden Bedingungen gekauft, zählen diese Grundstücke nur dann, wenn die Bedingungen beim Kauf der Anteile bereits erfüllt sind.
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück, so fällt auch auf den Kauf von Gesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer an. Hat die Gesellschaft aber ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird. Der Bundesfinanzhof gab damit dem Käufer einer Bauträger-GmbH Recht, der die GmbH zwar nach der Auflassung der Grundstücke, aber noch vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung erworben hatte. Die Grunderwerbsteuer kann ungeachtet der Auflassung erst mit dem Bedingungseintritt entstehen, weil der Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt schwebend unwirksam ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer