Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen durch einen Dritten

Übernimmt ein Dritter die Beiträge für eine Lebensversicherung, sind die Beiträge in voller Höhe schenkungsteuerpflichtig, nicht nur in Höhe der Werterhöhung des Versicherungsanspruchs.

Wenn ein Drit­ter die Prä­mi­en für eine Lebens­ver­si­che­rung über­nimmt, führt das — sobald die ent­spre­chen­den Frei­be­trä­ge über­schrit­ten sind — zu einer steu­er­pflich­ti­gen Schen­kung. Ob dabei aber die Bei­trä­ge selbst oder nur die nied­ri­ge­re Wert­erhö­hung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs anzu­set­zen ist, muss­te jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den und ist zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die Bei­trä­ge in vol­ler Höhe anzu­set­zen sind. Ent­schei­dend ist, dass in die­sem Fall nicht eine mit­tel­ba­re Schen­kung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs vor­liegt, son­dern bereits eine unmit­tel­ba­re Schen­kung durch Abgel­tung der Zah­lungs­ver­pflich­tung für die Prä­mi­en.