Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte auseinandergesetzt.

Regel­mä­ßig gibt es Fäl­le, in denen Ärz­te sich mit dem Finanz­amt strei­ten müs­sen, ob wirk­lich eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit vor­liegt, oder ob die Tätig­keit wegen irgend­wel­cher Beson­der­hei­ten als Gewer­be­be­trieb zu betrach­ten ist. Wie­der ein­mal muss­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit einem sol­chen Fall aus­ein­an­der­set­zen und hat zuguns­ten der Ärz­te und gegen das Finanz­amt ent­schie­den.

Kon­kret ging es um die Fra­ge, ob auch bei der Beschäf­ti­gung eines ange­stell­ten Arz­tes noch eine eigen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit vor­liegt. Betrof­fen war eine Gemein­schafts­pra­xis von Anäs­the­sis­ten, die ohne eige­ne Pra­xis­räu­me in den Pra­xen ande­rer Ärz­te arbei­ten. Die Anäs­the­sis­ten leg­ten wöchent­lich im Vor­aus fest, wel­cher Arzt bei wel­chem Ope­ra­teur tätig wer­den soll. Jeweils einer der Gesell­schaf­ter führt eine Vor­un­ter­su­chung durch und schlägt eine Behand­lungs­me­tho­de vor. Die eigent­li­che Anäs­the­sie führt dann einer der ande­ren Ärz­te aus.

Für eini­ge Jah­re beschäf­tig­ten die Ärz­te eine ange­stell­te Ärz­tin, die sol­che Anäs­the­si­en nach den Vor­un­ter­su­chun­gen der Gesell­schaf­ter der Klä­ge­rin in ein­fach gela­ger­ten Fäl­len vor­nahm. Das Finanz­amt stell­te sich daher auf den Stand­punkt, dass hier kei­ne eigen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit der Gesell­schaf­ter mehr vor­lag, weil die ange­stell­te Ärz­tin wäh­rend einer Ope­ra­ti­on auf sich allein gestellt sei. Bei Kom­pli­ka­tio­nen müss­te sie selbst ent­schei­den, weil die Inha­ber nicht ein­fach im Neben­zim­mer erreich­bar wären.

Die­ses Argu­ment ließ der Bun­des­fi­nanz­hof aber nicht gel­ten. Die Mit­hil­fe qua­li­fi­zier­ten Per­so­nals ist für die Frei­be­ruf­lich­keit des Arz­tes unschäd­lich, wenn er bei der Behand­lung auf­grund eige­ner Fach­kennt­nis­se lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig wird. Ärz­te schul­den dafür eine höchst­per­sön­li­che, indi­vi­du­el­le Arbeits­leis­tung am Pati­en­ten und müs­sen des­halb einen wesent­li­chen Teil der Dienst­leis­tun­gen selbst über­neh­men.

Dafür reicht es aber aus, dass sie auf­grund ihrer Fach­kennt­nis­se durch regel­mä­ßi­ge und ein­ge­hen­de Kon­trol­le maß­geb­lich auf die Tätig­keit ihres ange­stell­ten Fach­per­so­nals pati­en­ten­be­zo­gen Ein­fluss neh­men, so dass die Leis­tung den “Stem­pel der Per­sön­lich­keit” des Inha­bers trägt. Führt ein selb­stän­di­ger Arzt die jeweils anste­hen­den Vor­un­ter­su­chun­gen bei den Pati­en­ten durch, legt er für den Ein­zel­fall die Behand­lungs­me­tho­de fest und behält er sich die Behand­lung pro­ble­ma­ti­scher Fäl­le vor, ist die Erbrin­gung der ärzt­li­chen Leis­tung durch ange­stell­te Ärz­te daher regel­mä­ßig Teil einer eigen­ver­ant­wort­li­chen frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit.