Probezeit oder Befristung führen nicht zu einer Auswärtstätigkeit

Auch in Altfällen führt eine Befristung oder eine Probezeit nicht dazu, dass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit gelten würde, bei der nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die vollen Fahrtkosten anzusetzen wären.

Nur weil für ein Arbeits­ver­hält­nis eine Pro­be­zeit oder eine Befris­tung ver­ein­bart ist, führt das nicht dazu, dass der Job als Aus­wärts­tä­tig­keit anzu­se­hen wäre. Nach der Rei­se­kos­ten­re­form ist das ohne­hin klar, weil eine ers­te Tätig­keits­stät­te dann anzu­neh­men ist, wenn der Arbeit­neh­mer unbe­fris­tet oder zumin­dest für die Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses dort tätig wer­den soll. Aber auch in Alt­fäl­len gilt nichts ande­res, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, und damit einem Arbeit­neh­mer einen Strich durch die Rech­nung gemacht, der mit der Begrün­dung “Aus­wärts­tä­tig­keit” die vol­len Fahrt­kos­ten statt nur der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen woll­te.