Günstige Regelung bei Betriebsveranstaltungen in Altfällen

Das Bundesfinanzministerium hat die beiden arbeitnehmerfreundlichen Urteile zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen jetzt veröffentlichen lassen, womit diese zumindest bis Ende 2014 anwendbar sind.

Lan­ge wur­de um die Behand­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gerun­gen. Zwei Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs, die ganz im Sin­ne der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer waren, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ab 2015 mit einer Geset­zes­än­de­rung im Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz wie­der aus­ge­he­belt. Damit war aber noch nicht klar, ob die Finanz­ver­wal­tung die Recht­spre­chung zumin­dest für die Ver­gan­gen­heit akzep­tie­ren wür­de. Jetzt herrscht aber Klar­heit: Das Minis­te­ri­um lässt die Urtei­le im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­li­chen, womit sie auch für die Finanz­ver­wal­tung ver­bind­lich anzu­wen­den sind. Damit besteht nicht mehr das Pro­blem, dass jeder betrof­fe­ne Arbeit­ge­ber selbst vor Gericht zie­hen müss­te.