Fahrt- und Reisekosten von Unternehmern

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie von Reisekosten geäußert.

Eigent­lich soll­te man mei­nen, dass zur Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts mitt­ler­wei­le alles gesagt ist. Doch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat neu­en Rege­lungs­be­darf ermit­telt, weil sich die bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen pri­mär mit der Hand­ha­bung von Rei­se­kos­ten bei Arbeit­neh­mern beschäf­tigt haben. Das Minis­te­ri­um erklärt daher nun in einem neu­en Schrei­ben die ertrag­steu­er­li­chen Fol­gen der Reform bei Unter­neh­mern. Dabei geht es zum einen um Rei­se­kos­ten all­ge­mein, zum ande­ren um die Auf­wen­dun­gen für Wege zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te.

Bei den Rei­se­kos­ten gel­ten im Wesent­li­chen die­sel­ben Regeln wie bei der Lohn­steu­er für Arbeit­neh­mer. Ledig­lich bei den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gibt es eine detail­lier­te­re Rege­lung. Ähn­lich wie Arbeit­neh­mer dür­fen Unter­neh­mer Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur anset­zen, wenn sie außer­halb ihrer Woh­nung und ihrer ers­ten Betriebs­stät­te tätig wer­den. Ist in einer Leis­tung (z.B. Hotel­rech­nung oder Tagungs­pau­scha­le) auch eine Ver­pfle­gung ent­hal­ten, die auf der Rech­nung nicht sepa­rat aus­ge­wie­sen ist, dann ist der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Rech­nung um die antei­li­ge Ver­pfle­gungs­pau­scha­le zu kür­zen. Für ein Früh­stück sind das 20 % und für Mit­tag- und Abend­essen jeweils 40 % der Pau­scha­le, was im Inland der­zeit 4,80 Euro für ein Früh­stück und je 9,60 Euro für die bei­den ande­ren Mahl­zei­ten ent­spricht.

Haupt­the­ma der Ver­wal­tungs­an­wei­sung sind aber die Auf­wen­dun­gen für Wege zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te sowie die Defi­ni­ti­on der ers­ten Betriebs­stät­te. Wie bei Arbeit­neh­mern gel­ten für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te die Regeln zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Wegen der Gleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern und Unter­neh­mern gilt hier aber nicht der all­ge­mei­ne steu­er­li­che Betriebs­stät­ten­be­griff, denn der wür­de auch Zweig­nie­der­las­sun­gen und ande­re orts­fes­te Betriebs­ein­rich­tun­gen umfas­sen.

Statt­des­sen sieht das Schrei­ben eine ähn­li­che Rege­lung wie bei Arbeit­neh­mern vor: Betriebs­stät­te im Sin­ne der Vor­schrift ist eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung des Unter­neh­mers, des Auf­trag­ge­bers oder eines vom Auf­trag­ge­ber bestimm­ten Drit­ten, an der oder von der aus die Tätig­keit dau­er­haft aus­ge­übt wird. Es muss sich also nicht um eine Ein­rich­tung des Unter­neh­mens han­deln. Als Betriebs­stät­te gilt daher auch eine Bil­dungs­ein­rich­tung, die für ein Voll­zeit­stu­di­um oder eine Voll­zeit­aus­bil­dung auf­ge­sucht wird. Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist aber kei­ne Betriebs­stät­te.

Ein Unter­neh­mer kann zwar an meh­re­ren Betriebs­stät­ten tätig sein, aller­dings gilt für jeden Betrieb höchs­tens eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung als ers­te Betriebs­stät­te, für die die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zur Anwen­dung kommt. Gibt es für einen Betrieb meh­re­re Tätig­keits­stät­ten, die in Fra­ge kom­men, ist die ers­te Betriebs­stät­te die Tätig­keits­stät­te, an der der Unter­neh­mer regel­mä­ßig arbeits­täg­lich oder je Woche an zwei vol­len Arbeits­ta­gen oder min­des­tens zu einem Drit­tel sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit tätig wer­den will. Tref­fen die­se Kri­te­ri­en auf meh­re­re Tätig­keits­stät­ten zu, dann ist die der Woh­nung am nächs­ten gele­ge­ne Tätig­keits­stät­te die ers­te Betriebs­stät­te. Die Fahr­ten zu wei­ter ent­fernt lie­gen­den Tätig­keits­stät­ten gel­ten damit als Aus­wärts­tä­tig­kei­ten.

Dau­er­haft ist die Aus­übung der Tätig­keit am jewei­li­gen Ort dann, wenn sie unbe­fris­tet, für die gesam­te Dau­er der betrieb­li­chen Tätig­keit oder vor­aus­sicht­lich für mehr als 48 Mona­te aus­ge­übt wird. Fin­det die Tätig­keit beim Kun­den statt, kann die Dau­er des Auf­trags­ver­hält­nis­ses als Pro­gno­se­grund­la­ge die­nen. Wird das Auf­trags­ver­hält­nis spä­ter ver­län­gert, ist die Pro­gno­se für zukünf­ti­ge Zeit­räu­me neu zu tref­fen. Bereits ver­gan­ge­ne Tätig­keits­zeit­räu­me blei­ben bei der Prü­fung des 48-Monats­zeit­raums unbe­rück­sich­tigt. Fällt die Tätig­keit auf­grund uner­war­te­ter Ereig­nis­se kür­zer aus, hat das kei­ne rück­wir­ken­den Aus­wir­kun­gen auf die Pro­gno­se.

Wie bei Arbeit­neh­mern kann es aber auch bei Unter­neh­mern den Fall geben, dass gar kei­ne ers­te Betriebs­stät­te exis­tiert. Wird der Unter­neh­mer nur an stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten oder an einer nicht orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung (Fahr­zeug, Schiff etc.) betrieb­lich tätig, sind die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Tätig­keits­stät­te grund­sätz­lich unbe­schränkt als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Aller­dings gibt es eine Ein­schrän­kung: Wenn der Unter­neh­mer im Rah­men sei­ner Tätig­keit täg­lich den­sel­ben Ort oder das­sel­be weit­räu­mi­ge Tätig­keits­ge­biet auf­sucht, sind die Fahrt­kos­ten für Fahr­ten bis zu die­sem Ort oder dem nächst­ge­le­ge­nen Zugang zum Tätig­keits­ge­biet nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar.