Verrechnung von Altverlusten mit der Abgeltungsteuer nicht möglich

Altverluste können nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur dann mit Kapitalerträgen aus späteren Jahren verrechnet werden, wenn die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden.

Ver­lust­vor­trä­ge aus der Zeit vor der Abgel­tungs­teu­er kön­nen nicht unmit­tel­bar mit Kapi­tal­erträ­gen aus spä­te­ren Jah­ren ver­rech­net wer­den. Das Finanz­ge­richt Müns­ter teilt die Ansicht des Finanz­amts, dass Anle­ger ent­we­der auf die Ver­lust­ver­rech­nung ver­zich­ten müs­sen oder im Rah­men der Güns­ti­ger­prü­fung zwar eine Ver­lust­ver­rech­nung vor­neh­men kön­nen, dann aber akzep­tie­ren müs­sen, dass die ver­blei­ben­den Kapi­tal­erträ­ge mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz besteu­ert wer­den. Das Gericht hat aller­dings die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.