Grundsteuererlass nach Leerstand wegen Sanierungsmaßnahmen

Einen Leerstand wegen Sanierungsmaßnahmen hat der Eigentümer dann nicht selbst zu verantworten, wenn das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt.

Ent­schließt sich ein Immo­bi­li­en­be­sit­zer, die Immo­bi­lie nicht zu ver­mie­ten, weil er eine Sanie­rung plant, hat er den Leer­stand selbst zu ver­ant­wor­ten und damit kei­nen Anspruch auf einen Erlass der Grund­steu­er. Anders sieht es aber aus, wenn das Gebäu­de in einem städ­te­bau­li­chen Sanie­rungs­ge­biet liegt und die Sanie­rung damit unum­gäng­lich ist. Zwar ent­schei­det der Ver­mie­ter über den Zeit­punkt der Sanie­rung und damit des Leer­stands selbst, aber des­we­gen hat er nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs den Leer­stand in die­sem Fall trotz­dem nicht selbst zu ver­ant­wor­ten.