Personalrabatte von Dritter Seite

Ob die Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, zum Arbeitslohn gehören oder nicht, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben.

Mehr­fach hat der Bun­des­fi­nanz­hof in den letz­ten drei Jah­ren dar­über ent­schei­den müs­sen, ob Rabat­te, die Arbeit­neh­mer von Drit­ten erhal­ten, Arbeits­lohn dar­stel­len. In den bei­den Streit­fäl­len haben die Rich­ter jeweils zuguns­ten der Arbeit­neh­mer ent­schie­den und kei­nen Arbeits­lohn ange­nom­men. Die­se Urtei­le hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt zum Anlass genom­men, sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Rabat­ten, die Arbeit­neh­mern von Drit­ten ein­ge­räumt wer­den, zu über­ar­bei­ten.

Preis­vor­tei­le, die Arbeit­neh­mern von Drit­ten gewährt wer­den, sind dem­nach dann Arbeits­lohn, wenn sie sich für den Arbeit­neh­mer als Ergeb­nis sei­ner Arbeit für den Arbeit­ge­ber dar­stel­len und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis ste­hen. Über­wiegt dage­gen das eigen­wirt­schaft­li­che Inter­es­se des Drit­ten schließt das die Annah­me von Arbeits­lohn in der Regel aus. Auch wenn der Preis­vor­teil nicht nur den Arbeit­neh­mern, son­dern übli­cher­wei­se eben­so frem­den Drit­ten im nor­ma­len Geschäfts­ver­kehr ein­ge­räumt wird (z. B. Men­gen­ra­bat­te), liegt kein Arbeits­lohn vor.

Es spricht dafür, dass Preis­vor­tei­le zum Arbeits­lohn gehö­ren, wenn der Arbeit­ge­ber an der Ver­schaf­fung der Preis­vor­tei­le aktiv mit­ge­wirkt hat. Eine akti­ve Mit­wir­kung des Arbeit­ge­bers liegt dann vor, wenn aus dem Han­deln des Arbeit­ge­bers ein Anspruch des Arbeit­neh­mers auf den Preis­vor­teil ent­stan­den ist oder der Arbeit­ge­ber für den Drit­ten Ver­pflich­tun­gen über­nom­men hat, z. B. Inkas­so­tä­tig­keit oder Haf­tung. Eben­so sieht das Finanz­amt eine akti­ve Mit­wir­kung des Arbeit­ge­bers, wenn zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Drit­ten eine enge wirt­schaft­li­che oder tat­säch­li­che Bezie­hung besteht (Organ­schafts­ver­hält­nis etc.) oder der Arbeit­neh­mer Nach­läs­se von einem Unter­neh­men erhält, des­sen Arbeit­neh­mer ihrer­seits Preis­vor­tei­le vom Arbeit­ge­ber erhal­ten.

Von einer akti­ven Mit­wir­kung des Arbeit­ge­bers an der Ver­schaf­fung von Preis­vor­tei­len geht das Finanz­amt dage­gen nicht aus, wenn sich sei­ne Betei­li­gung dar­auf beschränkt, Ange­bo­te Drit­ter in sei­nem Betrieb bekannt zu machen. Genau­so ist es unschäd­lich, wenn der Arbeit­ge­ber nur Ange­bo­te Drit­ter an die Arbeit­neh­mer sei­nes Betriebs und even­tu­ell damit ver­bun­de­ne Stö­run­gen des Betriebs­ab­laufs dul­det oder Räum­lich­kei­ten für Tref­fen der Arbeit­neh­mer mit Ansprech­part­nern des Drit­ten zur Ver­fü­gung stellt. Auch die Beschei­ni­gung der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit eines Arbeit­neh­mers, sofern dies Vor­aus­set­zung für die Nut­zung der Preis­nach­läs­se ist, ist kei­ne akti­ve Mit­wir­kung des Arbeit­ge­bers.

Die Mit­wir­kung des Betriebs- oder Per­so­nal­rats an der Ver­schaf­fung von Preis­vor­tei­len durch Drit­te spielt für die steu­er­li­che Beur­tei­lung kei­ne Rol­le, weil sie nicht dem Arbeit­ge­ber zuzu­rech­nen ist und damit allein noch nicht zur Annah­me von Arbeits­lohn führt, dies aber auch nicht aus­schließt, wenn der Arbeit­ge­ber eben­falls aktiv mit­wirkt. Wirkt an der Ver­schaf­fung der Preis­vor­tei­le allein eine vom Arbeit­ge­ber unab­hän­gi­ge Selbst­hil­feein­rich­tung der Arbeit­neh­mer mit, liegt natür­lich kein Arbeits­lohn vor. Die­se neu gefass­ten Regeln sind in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den.