Vorsteuererstattung als Betriebseinnahme

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleibt eine Vorsteuererstattung auch dann eine steuerpflichtige Betriebseinnahme, wenn die vorhergehende Betriebsausgabe für die Rechnung später nicht anerkannt wird.

Bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nern führt eine Umsatz- oder Vor­steu­er­erstat­tung zu einer Betriebs­ein­nah­me. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann, wenn die Rech­nung spä­ter steu­er­lich nicht aner­kannt wird und der Unter­neh­mer daher die Vor­steu­er­erstat­tung zurück­zah­len muss. Damit fällt zwar der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Umsatz­steu­er­zah­lung weg, die Betriebs­ein­nah­me bleibt aber wei­ter bestehen.