Erbschaftsteuerbegünstigung für vermietete Wohnimmobilien

Die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien gibt es nur, wenn schon der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und mit deren Umsetzung begonnen hat.

Für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­te Immo­bi­li­en redu­ziert sich die Erb­schaft­steu­er um 10 %. Weil das Gesetz aber nicht klar regelt, was “ver­mie­tet” bedeu­tet, muss­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den. Dem­nach gibt es den Steu­er­bo­nus nicht, wenn die Ver­mie­tung erst durch den Erben betrie­ben wird. Die Steu­er­be­güns­ti­gung fällt also weg, wenn die geerb­te Immo­bi­lie zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Erb­schaft­steu­er weder ver­mie­tet noch zu einer Ver­mie­tung bestimmt ist. Die Immo­bi­lie ist dann zur Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken bestimmt, wenn eine kon­kre­te Ver­mie­tungs­ab­sicht des Erb­las­sers bestan­den hat, mit deren Umset­zung begon­nen wor­den ist und sich dies anhand objek­tiv nach­prüf­ba­rer Tat­sa­chen bele­gen lässt.