Einwand gegen Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Gegen den Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, weil es sich dabei nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.

Eine erteil­te Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft kann das Finanz­amt auch wider­ru­fen. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun fest­ge­stellt, dass der Wider­ruf einer Aus­kunft ein fest­stel­len­der, aber kein voll­zieh­ba­rer Ver­wal­tungs­akt ist. Des­halb ist gegen den Wider­ruf kein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung mög­lich. Dem Arbeit­ge­ber blei­ben damit nur ande­re Rechts­mit­tel, wenn er mit dem Wider­ruf nicht ein­ver­stan­den ist.