Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %-Regelung abziehbar

Auch wer die 1 %-Regelung für seinen Dienstwagen nutzt, kann selbst getragene Benzinkosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, soweit sie nicht auf Wege entfallen, für die die Entfernungspauschale gelten würde.

Einem Außen­dienst­ler hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf den vol­len Abzug der selbst getra­ge­nen Ben­zin­kos­ten für sei­nen Dienst­wa­gen zuer­kannt, die in sei­nem Fall fast der Höhe des steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teils für die Pri­vat­nut­zung ent­spra­chen. Die Ben­zin­kos­ten hält das Gericht trotz Anwen­dung der 1 %-Rege­lung in vol­ler Höhe für abzieh­bar, weil sie ent­we­der für beruf­li­che Fahr­ten und damit zur Erzie­lung des Arbeits­lohns auf­ge­wen­det wur­den oder für den Erwerb von Sach­lohn in Form der Dienst­wa­gen­nut­zung, sofern sie auf Pri­vat­fahr­ten ent­fal­len. Das Gericht hat aber die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.