Neues Gesetz zur Bürokratieentlastung

Das neueste Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft an verschiedenen Stellen entlasten, unter anderem bei der Buchführungspflicht, verschiedenen Meldepflichten und einigen steuerrechtlichen Vorgaben.

Die Bun­des­re­gie­rung hat Ende 2014 ein Paket mit 21 Maß­nah­men beschlos­sen, das den viel­ver­spre­chen­den Namen “Eck­punk­te zur wei­te­ren Ent­las­tung der mit­tel­stän­di­schen Wirt­schaft von Büro­kra­tie” trägt. Aus dem Beschluss ist mitt­ler­wei­le ein Gesetz­ent­wurf her­vor­ge­gan­gen, den das Bun­des­ka­bi­nett am 25. März 2015 ver­ab­schie­det hat. Das “Gesetz zur Ent­las­tung ins­be­son­de­re der mit­tel­stän­di­schen Wirt­schaft von Büro­kra­tie” wird jetzt an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet und soll noch vor der Som­mer­pau­se ver­ab­schie­det wer­den.

Von den Plä­nen sol­len — wie es der Name des Geset­zes bereits andeu­tet — vor allem klei­ne­re Unter­neh­men durch die Ent­las­tung von Berichts­pflich­ten pro­fi­tie­ren. In dem Gesetz sind aber auch steu­er­recht­li­che Ände­run­gen vor­ge­se­hen. Die Ände­run­gen sol­len teil­wei­se ab 2016, teil­wei­se aber auch schon ab dem Tag der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten. Im Ein­zel­nen sieht das Gesetz fol­gen­de Maß­nah­men vor:

  • Buch­füh­rungs­pflicht: Durch die Anhe­bung der Grenz­be­trä­ge im Han­dels­ge­setz­buch und in der Abga­ben­ord­nung um je 20 % wer­den vie­le klei­ne­re Unter­neh­men von der steu­er­li­chen Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflicht befreit. Dabei wird die Umsatz­gren­ze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro ange­ho­ben und die Gewinn­gren­ze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro.

  • Fak­tor­ver­fah­ren: Um das lohn­steu­er­li­che Fak­tor­ver­fah­ren in der Steu­er­klas­se IV zu ver­ein­fa­chen und der 2-jäh­ri­gen Gül­tig­keit von Frei­be­trä­gen anzu­pas­sen, soll ein bean­trag­ter Fak­tor künf­tig nicht mehr nur für ein Kalen­der­jahr, son­dern eben­falls für bis zu zwei Kalen­der­jah­re gül­tig sein. Eine noch län­ge­re Lauf­zeit soll zunächst nicht fest­ge­legt wer­den, weil sowohl Frei­be­trag als auch Fak­tor dann in der Regel zu unge­nau wer­den. Als wei­te­re Aus­bau­stu­fe des Fak­tor­ver­fah­rens wird aller­dings geprüft, ob zukünf­tig die Ergeb­nis­se der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung als Grund­la­ge für eine Ver­län­ge­rung des Fak­tor­ver­fah­rens die­nen kön­nen, ohne dass hier­für ein spe­zi­el­ler Antrag gestellt wer­den muss.

  • Kurz­fris­tig Beschäf­tig­te: Damit Arbeit­ge­ber ein­fa­cher kurz­fris­tig Arbeit­neh­mer als Aus­hil­fen beschäf­ti­gen kön­nen, ist die pau­scha­le Erhe­bung der Lohn­steu­er mit 25 % des Arbeits­lohns mög­lich. Damit ent­fällt für kurz­fris­ti­ge Beschäf­tig­te die Anwen­dung der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le. Die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung setzt aber vor­aus, dass der täg­li­che Arbeits­lohn durch­schnitt­lich 62 Euro pro Arbeits­tag nicht über­steigt. Als Fol­ge der Ein­füh­rung des Min­dest­lohns wird die täg­li­che Ver­dienst­gren­ze nun rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 von 62 Euro auf 68 Euro (8,50 Euro für 8 Arbeits­stun­den) ange­ho­ben.

  • Kir­chen­steu­er­ab­zug: Zur­zeit müs­sen alle Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­ten (Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, Genos­sen­schaf­ten) jähr­lich dar­über infor­mie­ren, dass ein Abruf des Reli­gi­ons­merk­mals beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erfolgt und dass der Kun­de oder Anteils­eig­ner ein Wider­spruchs­recht hat. Weil sich nur rund 0,5 % der Steu­er­zah­ler für einen Wider­spruch ent­schie­den haben, soll die­se regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Mehr­fach­ver­sor­gung mit Infor­ma­ti­on abge­schafft wer­den. Statt der jähr­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflicht soll es daher künf­tig nur eine ein­ma­li­ge und indi­vi­du­el­le Infor­ma­ti­on wäh­rend des Bestehens der Geschäfts­be­zie­hung geben, die recht­zei­tig vor Beginn der Regel- und Anlas­sa­b­fra­ge erfolgt.

  • Mel­de­pflich­ten: In ver­schie­de­nen Wirt­schafts­sta­tis­tik­ge­set­zen wird die Jah­res­um­satz­gren­ze, ab der eine Mel­de­pflicht besteht, für Exis­tenz­grün­der von 500.000 Euro auf 800.000 Euro ange­ho­ben. Im Umwelt­sta­tis­tik­ge­setz wird eine sol­che Umsatz­gren­ze für Exis­tenz­grün­der jetzt ein­ge­führt. Auch die Schwel­len­wer­te für Mel­dun­gen zur Intra­han­dels­sta­tis­tik wer­den beim Waren­ein­gang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro ange­ho­ben.

  • Bio­gas­mo­ni­to­ring: Als letz­te Maß­nah­me sieht das Gesetz eine Ver­ein­fa­chung und Redu­zie­rung der Berichts­pflich­ten für das Bio­gas­mo­ni­to­ring vor.