Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für alle Schenkungen und Erbfälle seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang nur noch vorläufig fest.

Nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bereits ange­kün­digt, dass Erb­schaft­steu­er­be­schei­de nur noch vor­läu­fig erge­hen sol­len. Die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der haben jetzt gleich lau­ten­de Erlas­se ver­öf­fent­licht, nach denen die Ver­an­la­gun­gen in vol­lem Umfang vor­läu­fig durch­zu­füh­ren sind. Das betrifft alle Fäl­le, in denen die Erb­schaft­steu­er nach dem 31. Dezem­ber 2008 ent­stan­den ist, also auch Erb­schaf­ten vor der Ent­schei­dung des Gerichts, bei denen die Steu­er noch nicht bestands­kräf­tig fest­ge­setzt ist.