Inlandsbezug bei der Reinvestitionsrücklage ist rechtswidrig

Auf eine Klage der EU-Kommission gegen Deutschland hin hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Reinvestitionsrücklage auch für eine Reinvestition im EU-Ausland möglich sein muss.

Unter­neh­mer kön­nen bei bestimm­ten Wirt­schafts­gü­tern stil­le Reser­ven steu­er­frei von ver­kauf­ten auf neu ange­schaff­te Wirt­schafts­gü­ter über­tra­gen und dazu vor­über­ge­hend eine gewinn­min­dern­de Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge bil­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die ange­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schafts­gü­ter zum Anla­ge­ver­mö­gen einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te gehö­ren. Die­sen Inlands­be­zug sieht der Euro­päi­sche Gerichts­hof als Ver­stoß gegen die Nie­der­las­sungs­frei­heit an und hat daher der EU-Kom­mis­si­on in ihrer Kla­ge gegen Deutsch­land recht­ge­ge­ben. Eine Reinves­ti­ti­on ist somit auch im EU-Aus­land mög­lich.