Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern

Eine Verfügung der Finanzverwaltung erklärt die umsatzsteuerliche Behandlung der verschiedenen Vertragsformen für die Überlassung von Flüchtlingsunterkünften an die öffentliche Hand.

Ange­sichts der stei­gen­den Zahl an Bür­ger­kriegs­flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern mie­tet die öffent­li­che Hand ver­mehrt Unter­künf­te an oder schal­tet Pri­vat­un­ter­neh­men in die Beher­ber­gung der Asyl­be­wer­ber ein. Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat sich nun aus­führ­lich zu den ver­schie­de­nen Sach­ver­halts­ge­stal­tun­gen und deren umsatz­steu­er­recht­li­cher Behand­lung geäu­ßert. Danach sind neben dem Ver­trags­in­halt auch außer­ver­trag­li­che Umstän­de ent­schei­dend. Die Bezeich­nung der Ver­trä­ge als Miet-, Beher­ber­gungs-, Bele­gungs- oder Rah­men­ver­trä­ge ist regel­mä­ßig nicht aus­schlag­ge­bend.