Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

Der gültige Mindestlohn ist auch bei der Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Die Höhe der Ent­gelt­fort­zah­lung an Fei­er­ta­gen und im Krank­heits­fall berech­net sich nach den jewei­li­gen Min­dest­lohn­vor­schrif­ten. In einem Fall vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt zahl­te der Arbeit­ge­ber zwar für tat­säch­lich geleis­te­te Arbeits­stun­den und für Urlaubs­zei­ten den gül­ti­gen Min­dest­lohn, nicht aber für durch Fei­er­ta­ge oder Arbeits­un­fä­hig­keit aus­ge­fal­le­ne Stun­den. Auch die Urlaubs­ab­gel­tung berech­ne­te er nur nach der gerin­ge­ren ver­trag­li­chen Ver­gü­tung. Vom Gericht ist der Arbeit­ge­ber des­halb zu einer Nach­zah­lung ver­ur­teilt wor­den.