Leistungsort bei Kongressen

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, welche Ortsregelung bei der Überlassung von Räumen und Veranstaltungsequipment für einen Kongress zur Anwendung kommt.

Bei der Über­las­sung von Stand­flä­chen auf Mes­sen und Aus­stel­lun­gen durch die Ver­an­stal­ter an die Aus­stel­ler han­delt es sich um sons­ti­ge Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück. Wer­den dage­gen neben der Über­las­sung von Stand­flä­chen wei­te­re Leis­tun­gen an die Aus­stel­ler erbracht und sind die­se Leis­tun­gen ins­ge­samt als ein­heit­li­che Ver­an­stal­tungs­leis­tung anzu­se­hen, bestimmt sich der Leis­tungs­ort nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des Umsatz­steu­er­rechts.

Über­lässt ein Unter­neh­mer einem Kon­gress­ver­an­stal­ter ein Kon­gress­zen­trum kom­plett oder teil­wei­se ein­schließ­lich des Ver­an­stal­tungs­e­quip­ments und erbringt er dane­ben zahl­rei­che Dienst­leis­tun­gen vor, wäh­rend und nach dem Kon­gress an den Ver­an­stal­ter, ist die Rege­lung für Ver­an­stal­tungs­leis­tun­gen ent­spre­chend anzu­wen­den. Aus­ge­nom­men davon sind aber Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen. Die­se gel­ten grund­sätz­lich als eigen­stän­di­ge Leis­tun­gen.

Dane­ben ergänzt das Minis­te­ri­um die Lis­te der mög­li­chen Zusatz­leis­tun­gen, die ein Kon­gress­ver­an­stal­ter in Anspruch neh­men kann, um die Gestel­lung von Hosts und Hos­tes­sen. Der Leis­tungs­ort für die­se Per­so­nal­ge­stel­lung ist dann von der Art des Emp­fän­gers abhän­gig (Unter­neh­mer, Nicht­un­ter­neh­mer etc.).

Die­se Ergän­zun­gen des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses sind in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Aller­dings hat das Minis­te­ri­um auch eine — wenn auch kur­ze — Über­gangs­re­ge­lung vor­ge­se­hen: Es wird — auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs — nicht bean­stan­det, wenn die Unter­neh­mer die bis zum 31. Mai 2015 erbrach­te Leis­tun­gen als Umsät­ze im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück behan­deln.