Reinigung von Berufskleidung

Die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung können steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn sie im eigenen Haushalt anfallen.

Aus­ga­ben für Klei­dung sind nor­ma­ler­wei­se nicht als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Eine Aus­nah­me gilt nur für typi­sche Berufs­klei­dung. Die Kos­ten für die Rei­ni­gung der Berufs­klei­dung kön­nen nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Nürn­berg aller­dings auch dann als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, wenn sie im eige­nen Haus­halt anfal­len. Abzieh­bar sind dabei Kos­ten für Was­ser, Ener­gie, Wasch­mit­tel und die antei­li­ge Abnut­zung und Instand­hal­tung von Wasch­ma­schi­ne und Trock­ner.

Es spielt kei­ne Rol­le ob die Berufs­wä­sche gemein­sam mit Pri­vat­wä­sche in einem Wasch­gang gerei­nigt wird oder in auf­ein­an­der fol­gen­den Wasch­gän­gen. Die Aus­ga­ben kön­nen auf der Grund­la­ge der Kos­ten ein­zel­ner Wasch­ma­schi­nen­läu­fe geschätzt wer­den, wie sie von Ver­brau­cher­ver­bän­den oder Her­stel­lern ermit­telt wer­den. Das Gericht akzep­tiert auch, wenn aus­ge­hend von der jähr­lich anfal­len­den Men­ge der Berufs­klei­dung die dafür ins­ge­samt erfor­der­li­che Zahl zusätz­li­cher Wasch­ma­schi­nen­läu­fe bestimmt und mit den Kos­ten eines Wasch­ma­schi­nen­laufs mul­ti­pli­ziert wird.