Entfernungspauschale bei Mieteinnahmen

Wird eine vermietete Immobilie vom Vermieter so oft aufgesucht, dass sie zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, dann sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Fahr­ten zur ver­mie­te­ten Immo­bi­lie kann der Ver­mie­ter nor­ma­ler­wei­se als Rei­se­kos­ten gel­tend machen und damit die Kilo­me­ter­pau­scha­le pro gefah­re­nem Kilo­me­ter anset­zen. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat jetzt aber mal wie­der bestä­tigt, dass es kei­ne Regel ohne Aus­nah­me gibt: Bei 160 bis 215 Fahr­ten im Jahr zu den Miet­ob­jek­ten, um dort Kon­trol­len und regel­mä­ßi­ge Arbei­ten (Streu­en, Fegen, Wäs­sern etc.) vor­zu­neh­men, sind die Immo­bi­li­en für den Ver­mie­ter jeweils eine regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te, sodass die Fahr­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le kann bei meh­re­ren Fahr­ten am sel­ben Tag zum sel­ben Objekt nur ein­mal ange­setzt wer­den.