Barzahlung kostet Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten müssen grundsätzlich unbar bezahlt werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein — auch im Rahmen eines gemeldeten Minijobs.

Vor­aus­set­zung für den Abzug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ist, dass die Eltern die Aus­ga­ben durch eine Rech­nung und die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers nach­wei­sen. Wäh­rend die Rech­nung in bestimm­ten Fäl­len auch durch ande­re Doku­men­te ersetzt wer­den kann (Gebüh­ren­be­scheid des Kin­der­gar­tens, Arbeits- oder Au-Pair-Ver­trag etc.), ist die Zah­lung per Über­wei­sung alter­na­tiv­los. Die Vor­schrift soll pri­mär Schwarz­ar­beit ver­hin­dern, wes­halb das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen noch die Bar­zah­lung des Lohns im Rah­men eines ange­mel­de­ten Mini­jobs akzep­tiert hat­te. Für den Bun­des­fi­nanz­hof ist der Geset­zes­wort­laut aber ein­deu­tig, und daher ist auch bei einer ange­stell­ten Betreu­ungs­per­son ein Steu­er­ab­zug nur mög­lich, wenn der Lohn auf deren Kon­to über­wie­sen wird.