Badrenovierung als anteilige Arbeitszimmerkosten

Wenn eine Badmodernisierung den Wert des gesamten Hauses steigert, sind die Renovierungskosten nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster anteilig als Betriebsausgaben abziehbar.

Auf­wen­dun­gen für die Reno­vie­rung des Bade­zim­mers im pri­va­ten Ein­fa­mi­li­en­haus, die über übli­che Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren hin­aus­ge­hen und den Wert des gesam­ten Hau­ses nach­hal­tig erhö­hen, erhö­hen antei­lig die steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer. Das Finanz­ge­richt Müns­ter lässt den antei­li­gen Abzug zu, um Wer­tungs­wi­der­sprü­che zu ver­mei­den: Im Streit­fall war das Arbeits­zim­mer Teil des Betriebs­ver­mö­gens des Klä­gers. Bei einer spä­te­ren Ent­nah­me wür­de ein dem Arbeits­zim­mer ent­spre­chen­der Anteil des Gebäu­de­wer­tes als zu ver­steu­ern­der Ent­nah­me­wert ange­setzt. Mit der Moder­ni­sie­rung hat sich aber dau­er­haft der Gebäu­de­wert und damit auch der Ent­nah­me­wert erhöht. Das Urteil wird jetzt in der Revi­si­on vom Bun­des­fi­nanz­hof geprüft. Ver­gleich­ba­re Fäl­le kön­nen damit per Ein­spruch offen gehal­ten wer­den.