Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen

Ein Finanzgericht hat ernstliche Zweifel daran, dass die rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen verfassungsgemäß ist und daher einem Bauunternehmer die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Unter­neh­mer, die Bau­leis­tun­gen an Bau­trä­ger erbracht haben, dür­fen vor­erst nicht rück­wir­kend zur Zah­lung der ange­fal­le­nen Umsatz­steu­er ver­pflich­tet wer­den, hat das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ent­schie­den. Das Gericht hat erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der rück­wir­ken­den Rege­lung der Steu­er­schuld­ner­schaft im Umsatz­steu­er­ge­setz. Im Streit­fall ging es um Bau­leis­tun­gen an einen Bau­trä­ger aus dem Jahr 2009, für die der Bau­un­ter­neh­mer die Umsatz­steu­er auf­grund der zivil­recht­li­chen Ver­jäh­rung auch nicht mehr von sei­nem Kun­den ein­for­dern konn­te.