Rechtzeitige Registrierung für den Kirchensteuerabzug

Für den jährlichen Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals müssen sich Kapitalgesellschaften rechtzeitig registrieren, könen den Abruf aber jetzt auch erstmals durch den Steuerberater vornehmen lassen.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen den Kir­chen­steu­er­ab­zug vor­neh­men. Die dafür not­wen­di­gen Daten müs­sen die Gesell­schaf­ten jähr­lich zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber und dem 31. Okto­ber beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) abru­fen. Die voll­stän­di­ge Teil­nah­me setzt sowohl eine Regis­trie­rung als auch eine Zulas­sung durch das BZSt vor­aus. Gesell­schaf­ten, die die Abfra­ge nicht selbst vor­neh­men wol­len, kön­nen beim BZSt ab sofort auch ohne vor­he­ri­ge Regis­trie­rung die Zutei­lung einer Zulas­sungs­num­mer bean­tra­gen. Die Daten­ab­fra­ge erfolgt dann aus­schließ­lich über einen Drit­ten — zum Bei­spiel den Steu­er­be­ra­ter. Unab­hän­gig davon, für wel­chen Weg sich eine Gesell­schaft ent­schei­det, bit­tet das BZSt um eine mög­lichst zügi­ge Regis­trie­rung oder einen Zulas­sungs­an­trag, wenn dies bis­her noch nicht erfolgt ist, damit die Zulas­sung noch recht­zei­tig bis zum 1. Sep­tem­ber erteilt wird.