Spätere Korrektur bei Versehen in elektronischer Steuererklärung

Bei einer elektronischen Steuererklärung ist es nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Eintrag in einer Anlage vergessen wird, sodass ein bereits bestandskräftiger Bescheid unter Umständen auch nachträglich noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann.

Wird die Steu­er wegen feh­len­der Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung zu hoch fest­ge­setzt, kann auch ein bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid noch nach­träg­lich geän­dert wer­den, wenn der Steu­er­zah­ler kein gro­bes Ver­schul­den dar­an hat, dass das Finanz­amt erst spä­ter von den steu­er­rele­van­ten Umstän­den erfah­ren hat. Grund­sätz­lich gilt dabei für elek­tro­ni­sche Steu­er­erklä­run­gen das­sel­be wie für Erklä­run­gen in Papier­form. Aller­dings ist bei der elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs zu berück­sich­ti­gen, dass sie mit­un­ter weni­ger über­sicht­lich ist, und dass am Bild­schirm ein Über­blick über die aus­füll­ba­ren Fel­der schwie­ri­ger zu erlan­gen ist, als in einem Papier­for­mu­lar. Das schlich­te Ver­ges­sen des Über­trags selbst ermit­tel­ter Besteue­rungs­grund­la­gen in die ent­spre­chen­de Anla­ge zur elek­tro­ni­schen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ist daher nicht grund­sätz­lich grob fahr­läs­sig und eine spä­te­re Berich­ti­gung des Steu­er­be­scheids somit mög­lich.