Kosten für energetische Sanierung können Herstellungskosten sein

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Sanierung oder eine vom Rest der Immobilie abweichende Nutzungsdauer der Wärmedämmplatten ändern nichts daran, dass die Kosten für eine energetische Sanierung anschaffungsnahe Herstellungskosten sein können.

Anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten für eine Immo­bi­lie sind wie der Kauf­preis selbst über 50 Jah­re abzu­schrei­ben. Dazu zäh­len alle Auf­wen­dun­gen für die Instand­set­zung und Moder­ni­sie­rung inner­halb von drei Jah­ren, wenn sie zusam­men 15 % des Kauf­prei­ses über­stei­gen. Nach die­ser Vor­ga­be kön­nen auch die Kos­ten für eine ener­ge­ti­sche Sanie­rung anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten sein. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter ändert dar­an weder ein gesetz­li­cher Zwang nach der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung etwas, noch eine redu­zier­te Nut­zungs­dau­er der Wär­me­dämm­plat­ten von maxi­mal 30 Jah­ren.