Beitragserstattung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Werden irrtümlich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ist die Weiterleitung an die angestellte Ehefrau eines Gesellschafters keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält.

Die Wei­ter­lei­tung erstat­te­ter Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Ren­ten­ver­si­che­rung an die ange­stell­te Ehe­frau des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, für die irr­tüm­lich Arbeit­ge­ber­an­tei­le gezahlt wur­den, ist kei­ne Zuwen­dung, die dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zuzu­rech­nen ist. Das gilt nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs jeden­falls dann, wenn das Arbeits­ver­hält­nis fremd­üb­lich ver­ein­bart und tat­säch­lich durch­ge­führt wur­de. Ent­schei­dend für die Ein­ord­nung als Betriebs­aus­ga­be oder vGA ist die Fremd­üb­lich­keit der Ver­trä­ge.