Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai die Endfassung der Verwaltungsanweisung zur Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode veröffentlicht.

Unter­neh­men dür­fen für den Bilanz­an­satz gleich­ar­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter des Vor­rats­ver­mö­gens unter­stel­len, dass die zuletzt ange­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schafts­gü­ter zuerst ver­braucht oder ver­äu­ßert wor­den sind, soweit dies den han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung ent­spricht. Durch die Aner­ken­nung des “Last in, First out”-Prinzips soll­te neben der Bewer­tungs­ver­ein­fa­chung auch die Ver­hin­de­rung der Besteue­rung von Schein­ge­win­nen erreicht wer­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun Details zur Lifo-Metho­de gere­gelt, die in allen noch offe­nen Fäl­len anwend­bar sind.

  • Vor­rats­ver­mö­gen: Wirt­schafts­gü­ter des Vor­rats­ver­mö­gens, für die eine Anwen­dung der Lifo-Metho­de in Betracht kommt, sind Roh-, Hilfs- und Betriebs­stof­fe, unfer­ti­ge Erzeug­nis­se, fer­ti­ge Erzeug­nis­se und Waren.

  • Ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung: Die Bewer­tung des Vor­rats­ver­mö­gens nach der Lifo-Metho­de setzt vor­aus, dass sie den han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung ent­spricht. Die­se Vor­aus­set­zung ist erfüllt, wenn die am Schluss des Wirt­schafts­jah­res vor­han­de­nen Wirt­schafts­gü­ter men­gen­mä­ßig voll­stän­dig erfasst sind und die Anwen­dung der Lifo-Metho­de nach den betriebs­in­di­vi­du­el­len Ver­hält­nis­sen zu einer Ver­ein­fa­chung bei der Bewer­tung des Vor­rats­ver­mö­gens führt.

  • Gleich­ar­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Für die Anwen­dung der Lifo-Metho­de kön­nen gleich­ar­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter zu einer Grup­pe zusam­men­ge­fasst wer­den. Wirt­schafts­gü­ter gel­ten als gleich­ar­tig, wenn sie zu einer gleich­ar­ti­gen Waren­gat­tung gehö­ren oder funk­ti­ons­gleich sind.

  • Bewer­tungs­wahl­recht: Die Bewer­tung nach der Lifo-Metho­de ist ein eigen­stän­di­ges steu­er­li­ches Wahl­recht, das unab­hän­gig von der gewähl­ten Bewer­tungs­me­tho­de für die Han­dels­bi­lanz oder den IFRS-Abschluss aus­ge­übt wer­den kann. Aller­dings muss für eine abwei­chen­de steu­er­li­che Wahl zumin­dest dem Grun­de nach auch han­dels­recht­lich die Anwen­dung der Lifo-Metho­de zuläs­sig sein. Das Bewer­tungs­wahl­recht kann für ver­schie­de­ne Bewer­tungs­grup­pen unter­schied­lich aus­ge­übt wer­den. Sämt­li­che Wirt­schafts­gü­ter einer Bewer­tungs­grup­pe sind aber nach ein­heit­li­chen Grund­sät­zen zu bewer­ten.

  • Ver­wer­tungs­rei­hen­fol­ge: Die Lifo-Metho­de muss nicht mit der tat­säch­li­chen Ver­brauchs- oder Ver­äu­ße­rungs­fol­ge über­ein­stim­men und kann damit unab­hän­gig von beson­de­ren Ver­brauchs­vor­schrif­ten, wie sie z. B. im Lebens­mit­tel­recht exis­tie­ren, ange­wandt wer­den. Auch Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren, die eine bestimm­te tat­säch­li­che Ver­brauchs­fol­ge vor­schrei­ben, schlie­ßen die Anwen­dung der Lifo-Metho­de nicht aus.

  • Han­dels­wa­re: Für Han­dels­wa­re ist die Anwen­dung der Lifo-Metho­de unzu­läs­sig, wenn die betrieb­li­che Orga­ni­sa­ti­on z. B. durch Codie­rung der Ware und die ein­ge­setz­ten EDV-Sys­te­me es erlaubt, die indi­vi­du­el­len Anschaf­fungs­kos­ten der ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­ter ohne wei­te­res zu ermit­teln. Ist die Ein­zel­be­wer­tung zwar mög­lich, aber mit wei­te­rem Auf­wand ver­bun­den oder sie erfor­dert wei­te­re Rechen- oder Ermitt­lungs­schrit­te, dann ist die Lifo-Metho­de zuläs­sig. Der Umfang der wei­te­ren Ermitt­lungs­schrit­te spielt dabei kei­ne Rol­le.

  • Erzeug­nis­se: Bei Erzeug­nis­sen, die im Betrieb erst nach einer wei­te­ren Ver- oder Bear­bei­tung von Roh-, Hilfs- und Betriebs­stof­fen her­ge­stellt wer­den, sind zur Ermitt­lung des indi­vi­du­el­len Werts wei­te­re Kos­ten aus dem Fer­ti­gungs­pro­zess in die Ein­zel­kos­ten ein­zu­be­zie­hen. Für die­se Fer­tig- oder Teil­fer­tig­erzeug­nis­se ist auch bei Ein­satz eines elek­tro­ni­schen Waren­wirt­schafts­sys­tems die Anwen­dung der Lifo-Metho­de zuläs­sig. Dies gilt eben­so für die zuge­hö­ri­gen Roh-, Hilfs- und Betriebs­stof­fe sowie unfer­ti­gen Erzeug­nis­se. Eine Codie­rung der Aus­gangs-, Zwi­schen- oder End­pro­duk­te ist für die Anwen­dung der Lifo-Metho­de unschäd­lich. Die Lifo-Metho­de darf auch bei der Bewer­tung der Mate­ri­al­be­stand­tei­le unfer­ti­ger oder fer­ti­ger Erzeug­nis­se ange­wandt wer­den.

  • Ver­derb­li­che Vor­rä­te: Sind Vor­rä­te dau­er­haft halt­bar oder wer­den durch Be- und Ver­ar­bei­tung dau­er­haft halt­bar gemacht, darf die Lifo-Metho­de ange­wandt wer­den. Als dau­er­haft gilt eine Halt­bar­keit von min­des­tens einem Jahr. Haben Vor­rä­te eine gerin­ge­re Halt­bar­keit, dann ist die Lifo-Metho­de nicht zuläs­sig, weil eine Ver­brauchs- oder Ver­äu­ße­rungs­fol­ge nach der Lifo-Metho­de dem betrieb­li­chen Gesche­hens­ab­lauf völ­lig wider­spre­chen wür­de.