Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten

Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Wer die Kos­ten für eine wis­sen­schaft­lich nicht aner­kann­te Behand­lungs­me­tho­de als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen will, muss die Zwangs­läu­fig­keit der Kos­ten durch ein vor der Behand­lung aus­ge­stell­tes amts­ärzt­li­ches Attest nach­wei­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun fest­ge­stellt, dass der maß­geb­li­che Zeit­punkt für die wis­sen­schaft­li­che Aner­ken­nung der Behand­lungs­zeit­punkt ist. Eine spä­te­re Aner­ken­nung ist für den Steu­er­ab­zug also nicht von Belang.