Atypisch stille Beteiligung verhindert Bildung einer Organschaft

Seit Ende August lässt die Finanzverwaltung nicht mehr die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu, wenn an der Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht.

Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft an der eine aty­pisch stil­le Betei­li­gung besteht, oder eine aty­pisch stil­le Gesell­schaft kann nach einer neu­en Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums kör­per­schaft­steu­er­lich weder Organ­ge­sell­schaft noch Organ­trä­ge­rin sein. Das Minis­te­ri­um gewährt jedoch Ver­trau­ens­schutz für bereits bestehen­de, am 20. August 2015 steu­er­lich aner­kann­te Organ­schaf­ten.