Änderung bei Steuerfreibeträgen und dem Lohnsteuerabzug 2015

Die für 2015 rückwirkend erhöhten Steuerfreibeträge werden weitestgehend beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015 für das ganze Jahr berücksichtigt.

Der Grund­frei­be­trag, der Kin­der­frei­be­trag, der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de sowie der Unter­halts­höchst­be­trag sind durch das am 22. Juli 2015 in Kraft getre­te­ne Gesetz zum Abbau der kal­ten Pro­gres­si­on und zur Anpas­sung von Fami­li­en­leis­tun­gen mit Wir­kung ab 2015 erhöht wor­den. Die Ent­las­tung für 2015 durch die Anhe­bun­gen wird zusam­men­ge­fasst bei der Lohn­ab­rech­nung für Dezem­ber 2015 nach­ge­holt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits einen geän­der­ten Pro­gramm­ab­lauf­plan für Dezem­ber 2015 ver­öf­fent­licht, damit die Soft­ware­her­stel­ler die Lohn­pro­gram­me recht­zei­tig anpas­sen kön­nen. Nicht berück­sich­tigt wird dabei aber der zusätz­li­che Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de mit mehr als einem Kind. Die­ser muss ent­we­der in der Steu­er­erklä­rung oder per Antrag im Lohn­steu­er­ermä­ßi­gungs­ver­fah­ren 2015 gel­tend gemacht wer­den.