Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sein Schrei­ben zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeit­ge­ber­dar­le­hen über­ar­bei­tet. Grund­le­gen­de Neue­run­gen gibt es zwar nicht, aber eini­ge Ände­run­gen im Detail. In ers­ter Linie wur­de die neue­re Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Bestim­mung des maß­geb­li­chen Prei­ses bei Sach­be­zü­gen in das Schrei­ben ein­ge­ar­bei­tet.

  • Arbeit­ge­ber­dar­le­hen: Ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen liegt vor, wenn dem Arbeit­neh­mer durch den Arbeit­ge­ber oder auf­grund des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch einen Drit­ten Geld im Rah­men eines Dar­le­hens­ver­trags über­las­sen wird. Hat der Arbeit­neh­mer durch das Arbeit­ge­ber­dar­le­hen Zins­vor­tei­le, sind sie zu ver­steu­ern.

  • Zins­vor­teil: Zins­vor­tei­le, die ein Arbeit­neh­mer durch ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen erhält, sind als Sach­be­zü­ge steu­er­pflich­tig, wenn die Sum­me der noch nicht getilg­ten Dar­le­hen am Ende des Lohn­zah­lungs­zeit­raums mehr als 2.600 Euro beträgt. In die­sem Fall ist der Zins­vor­teil auch bei der 44 Euro-Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge zu berück­sich­ti­gen. Wel­che Rege­lun­gen für die Bewer­tung genau zur Anwen­dung kom­men, hängt von der Bran­che ab. Für Arbeit­neh­mer in der Finanz­bran­che kommt näm­lich der Per­so­nal­ra­batt mit ent­spre­chend abwei­chen­der Berech­nung des geld­wer­ten Vor­teils in Fra­ge.

  • Bewer­tung: Die Höhe des Zins­vor­teils ent­spricht der Dif­fe­renz zu den Kon­di­tio­nen für ein ver­gleich­ba­res Dar­le­hen am frei­en Markt. Dazu muss das Ver­gleichs­dar­le­hen dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen in Kre­dit­art, Lauf­zeit, Zins­bin­dung und Til­gungs­re­ge­lun­gen im Wesent­li­chen ent­spre­chen. Bei einer Zins­bin­dung ist die ursprüng­li­che Bewer­tung für die gesam­te Lauf­zeit anzu­wen­den, bei varia­blen Zin­sen oder einer Pro­lon­ga­ti­on ist jeweils bei einer Zins­an­pas­sung eine neue Bewer­tung vor­zu­neh­men.

  • Ver­gleichs­dar­le­hen: Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer haben drei unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, den Maß­stab­szins für ein Ver­gleichs­dar­le­hen zu ermit­teln. Sowohl vom Ange­bot einer Bank vor Ort als auch von den Effek­tiv­zins­sät­zen, die die Deut­sche Bun­des­bank regel­mä­ßig ver­öf­fent­licht, kann ein pau­scha­ler Abschlag von 4 % des Zins­be­trags vor­ge­nom­men wer­den (Bei­spiel: Ver­gleichs­zins beträgt 3,0 % abzgl. 4 % Abschlag ergibt 2,88 %). Als drit­te Alter­na­ti­ve kann das güns­tigs­te im Inland ange­bo­te­ne Dar­le­hen mit ver­gleich­ba­ren Dar­le­hens­be­din­gun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Dabei ist jedoch kein Abschlag von 4 % mög­lich.

  • Zufluss­zeit­punkt: Der geld­wer­te Vor­teil aus erspar­ten Zin­sen fließt mit der Fäl­lig­keit der Zins­zah­lung zu. Bei einem zins­lo­sen Dar­le­hen ist der Zufluss übli­cher­wei­se zusam­men mit der Til­gungs­ra­te anzu­neh­men. Wird ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ohne Til­gungs­leis­tung (end­fäl­li­ges Dar­le­hen) gewährt, kommt es für die Fra­ge, ob der Zins­vor­teil am Ende oder monat­lich, vier­tel­jähr­lich oder jähr­lich zufließt, auf den Wil­len der Betei­lig­ten an.

  • Gehalts­vor­schuss: Ein Gehalts­vor­schuss im öffent­li­chen Dienst, der nach den Vor­schuss­richt­li­ni­en des Bun­des oder der Län­der gewährt wird, ist ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen. Dage­gen sind Rei­se­kos­ten- oder Aus­la­gen­vor­schüs­se kei­ne Arbeit­ge­ber­dar­le­hen. Auch Lohn­ab­schlä­ge und Lohn­vor­schüs­se sind kei­ne Arbeit­ge­ber­dar­le­hen, wenn der Vor­schuss nur eine Abwei­chung von den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen für die Zah­lung des Arbeits­lohns ist, ohne dass extra ein Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wird.

  • Sicher­hei­ten: Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber auf eine Besi­che­rung, die bei einem ver­gleich­ba­ren Dar­le­hen üblich wäre, liegt dar­in ein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil, der mit der Aus­zah­lung des Dar­le­hens zufließt. Zum geld­wer­ten Vor­teil gehö­ren ins­be­son­de­re die übli­chen Kos­ten und Gebüh­ren des Grund­buch­amts und des Notars für eine ding­li­che Siche­rung des Arbeit­ge­ber­dar­le­hens. Für die erspar­te Löschung einer Sicher­hei­ten­be­stel­lung ist dage­gen kein zusätz­li­cher geld­wer­ter Vor­teil anzu­set­zen.

  • Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Der Arbeit­ge­ber muss den der Lohn­steu­er zu Grun­de geleg­ten End­preis sowie die Berech­nung der Zins­vor­tei­le doku­men­tie­ren, als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­be­wah­ren und dem Arbeit­neh­mer auf Wunsch form­los mit­tei­len.

  • Steu­er­erklä­rung: Der Arbeit­neh­mer kann den Zins­vor­teil im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung anders bewer­ten, wenn er eine güns­ti­ge­re Berech­nung des Zins­vor­teils nach­wei­sen kann. Das güns­ti­ge­re Ver­gleichs­an­ge­bot muss dabei in zeit­li­chem Zusam­men­hang mit dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ste­hen. Das ist der Fall, wenn das Ange­bot bis zu 10 Tage vor der Kre­dit­an­fra­ge beim Arbeit­ge­ber oder bis zu 10 Tage nach dem Ver­trags­ab­schluss mit dem Arbeit­ge­ber ein­ge­holt wird.

Das Schrei­ben ent­hält noch diver­se Berech­nungs­bei­spie­le und Detail­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re für Arbeit­neh­mer im Bank­ge­wer­be. Außer­dem weist das Minis­te­ri­um dar­auf hin, dass Ein­zel­an­fra­gen zur Ermitt­lung des Maß­stab­szins­sat­zes für ver­gleich­ba­re Dar­le­hen bei der Deut­schen Bun­des­bank mög­lich sind. Für spe­zi­el­le Sach­ver­hal­te kann der Arbeit­ge­ber außer­dem eine Anru­fungs­aus­kunft beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ein­ho­len. Die über­ar­bei­te­te Fas­sung des Schrei­bens ist in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den.