Vertrauensschutz für Bauleistende

Die rückwirkenden Änderung der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen bleibt umstritten. Auch bei der Aussetzung der Vollziehung entscheiden die Finanzgerichte uneinheitlich.

Die nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me von Bau­un­ter­neh­mern für die Umsatz­steu­er auf Bau­leis­tun­gen an Bau­trä­ger bleibt ein hei­ßes The­ma. Nach dem Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat jetzt auch das Finanz­ge­richt Müns­ter in einem Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung zuguns­ten des Bau­un­ter­neh­mers ent­schie­den und ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken an der Geset­zes­än­de­rung geäu­ßert, die die nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me über­haupt erst ermög­licht. Unter­des­sen hat die Bun­des­re­gie­rung in der Ant­wort auf eine klei­ne Anfra­ge aus dem Bun­des­tag mit­ge­teilt, dass sie trotz der Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg der­zeit kei­nen Ände­rungs­be­darf am Gesetz oder am Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass sieht.

Inzwi­schen gibt es aber zwei wei­te­re Ent­schei­dun­gen von ande­ren Finanz­ge­rich­ten, die für Bau­leis­ten­de nicht so erfreu­lich sind. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen teilt zwar die ernst­haf­ten Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Geset­zes­än­de­rung, die die bei­den ande­ren Finanz­ge­rich­te zuvor geäu­ßert hat­ten. Es hat aber trotz­dem kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, weil der erst­ma­li­ge Erlass eines Umsatz­steu­er­jah­res­be­scheids kei­ne Auf­he­bung oder Ände­rung eines Steu­er­be­scheids dar­stellt, die die Abga­ben­ord­nung als Vor­aus­set­zung für einen Ver­trau­ens­schutz nennt.

Nur wenn die Steu­er­erklä­rung schon vor dem 5. Febru­ar 2014 abge­ge­ben wur­de (an die­sem Tag hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erst­mals die neue Ver­wal­tungs­auf­fas­sung in einem Schrei­ben ver­öf­fent­licht), sieht das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen eine Hand­ha­be für die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung. Das war aber im Streit­fall, in dem es um das Jahr 2013 ging, nicht der Fall.

Dage­gen hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf in einem ande­ren Fall grund­sätz­lich kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die Geset­zes­än­de­rung geäu­ßert und damit auch kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Der Gesetz­ge­ber habe das Ver­trau­ens­schutz­prin­zip im Rah­men der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Zumut­bar­keit in noch zuläs­si­ger Wei­se zuguns­ten der Rechts­rich­tig­keit ein­ge­schränkt, meint das Gericht.

Bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs kommt es für Bau­un­ter­neh­men daher hin­sicht­lich einer mög­li­chen Aus­set­zung der Voll­zie­hung momen­tan dar­auf an, wel­ches Finanz­ge­richt für sie zustän­dig ist. Die Finanz­äm­ter haben näm­lich die Anwei­sung, kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren, sodass allein ein Beschluss des Finanz­ge­richts zu einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz führt.