Häusliches Arbeitszimmer bei Alleinerziehenden

Ist die Kinderbetreuung der ausschlaggebende Grund für die Telearbeit, obwohl im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine allein­er­zie­hen­de Mut­ter hat­te mit ihrem Arbeit­ge­ber ver­ein­bart, nach­mit­tags zu Hau­se zu arbei­ten, um neben­bei ihr Kind beauf­sich­ti­gen zu kön­nen. Die gel­tend gemach­ten Wer­bungs­kos­ten für den Tele­ar­beits­platz woll­te das Finanz­amt aber nicht aner­ken­nen und hat vom Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz nun Recht bekom­men. Da der Mut­ter ihr Arbeits­platz im Betrieb des Arbeit­ge­bers auch am Nach­mit­tag zur Ver­fü­gung gestan­den hät­te, wenn sie denn gewollt hät­te, sei­en die Abzugs­vor­aus­set­zun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht erfüllt. Dass sie ihren Arbeits­platz im Betrieb wegen der Kin­der­be­treu­ung nicht nut­zen kann, ist ein pri­va­ter Grund, der steu­er­recht­lich kei­ne Rol­le spielt, meint das Gericht.