Freistellungsaufträge ohne Steueridentnummer werden ungültig

Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer des Anlegers verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.

Seit 2011 muss in einem Frei­stel­lungs­auf­trag grund­sätz­lich die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ange­ge­ben wer­den. Vor 2011 erteil­te Frei­stel­lungs­auf­trä­ge blie­ben zwar vor­erst wei­ter­hin gül­tig, aber das ändert sich zum Jah­res­wech­sel. Ab 2016 ist für alle Frei­stel­lungs­auf­trä­ge die Anga­be einer Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Liegt die der Bank nicht vor, muss sie ab 2016 Abgel­tungs­teu­er ein­be­hal­ten. Wer noch einen alten Frei­stel­lungs­auf­trag hat, muss aber nicht gleich einen kom­plett neu­en Auf­trag ertei­len. Es genügt, der Bank die Steu­er­ident­num­mer mit­zu­tei­len. Ehe- und Lebens­part­ner müs­sen für ein Gemein­schafts­kon­to bei­de Num­mern mit­tei­len.