Umsatzsteuererstattung bei Insolvenz des Lieferanten
Zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer kann ein Kunde nur vom Lieferanten zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn er eine berichtigte Rechnung erhalten hat und der Lieferant inzwischen insolvent ist.
Wieder einmal zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wie wichtig es ist, Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Nach dem Urteil kann ein Leistungsempfänger nämlich nach einer Insolvenz des Lieferanten beim Finanzamt keine Erstattung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen, auch wenn ihm die vom Insolvenzverwalter berichtigten Rechnungen vorliegen. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer kann nur vom Lieferant selbst eingefordert werden, was nach einer Insolvenz aber wenig erfolgversprechend ist. Ob alternativ eine Erstattung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung in Frage kommt, steht allein im Ermessen des Finanzamts.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer