Umsatzsteuererstattung bei Insolvenz des Lieferanten

Zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer kann ein Kunde nur vom Lieferanten zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn er eine berichtigte Rechnung erhalten hat und der Lieferant inzwischen insolvent ist.

Wie­der ein­mal zeigt ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, wie wich­tig es ist, Ein­gangs­rech­nun­gen sorg­fäl­tig zu prü­fen. Nach dem Urteil kann ein Leis­tungs­emp­fän­ger näm­lich nach einer Insol­venz des Lie­fe­ran­ten beim Finanz­amt kei­ne Erstat­tung von zu Unrecht bezahl­ter Umsatz­steu­er gel­tend machen, auch wenn ihm die vom Insol­venz­ver­wal­ter berich­tig­ten Rech­nun­gen vor­lie­gen. Die zu viel bezahl­te Umsatz­steu­er kann nur vom Lie­fe­rant selbst ein­ge­for­dert wer­den, was nach einer Insol­venz aber wenig erfolg­ver­spre­chend ist. Ob alter­na­tiv eine Erstat­tung im Rah­men einer Bil­lig­keits­ent­schei­dung in Fra­ge kommt, steht allein im Ermes­sen des Finanz­amts.