Erdienbarkeit einer Pensionszusage bei einer Gehaltserhöhung

Hängt die Höhe der zugesagten Pension vom Gehalt ab, dann muss auch eine indirekte Pensionserhöhung durch eine erhebliche Gehaltserhöhung noch erdienbar sein.

Eine Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH wird steu­er­lich nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aner­kannt. Ins­be­son­de­re muss der Geschäfts­füh­rer den Anspruch inner­halb der ver­blei­ben­den Zeit bis zum Beginn des Ruhe­stands noch erdie­nen kön­nen. Die­se Prü­fung erfolgt nicht nur bei der erst­ma­li­gen Gewäh­rung, son­dern auch bei einer nach­träg­li­chen Erhö­hung der Pen­si­ons­zu­sa­ge. Eine nach­träg­li­che Erhö­hung kann auch dann vor­lie­gen, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge sich auf die Höhe des letz­ten Brut­to­mo­nats­ge­halts bezieht und durch eine Gehalts­auf­sto­ckung indi­rekt erhöht wird. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest dann, wenn die Auf­sto­ckung der Höhe nach einer Neu­zu­sa­ge gleich­kommt.