Aufteilung der Kosten für privat und beruflich veranlasste Feier
Das Prinzip, dass teils beruflich und teils privat veranlasste Kosten in der Regel zumindest anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gilt auch für eine Feier.
Die Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass sind teilweise als Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer kombinierten Geburtstags- und Zulassungsfeier entschieden. Der abziehbare Anteil der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld fast ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung