Aufteilung der Kosten für privat und beruflich veranlasste Feier

Das Prinzip, dass teils beruflich und teils privat veranlasste Kosten in der Regel zumindest anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gilt auch für eine Feier.

Die Auf­wen­dun­gen für eine Fei­er aus beruf­li­chem und pri­va­tem Anlass sind teil­wei­se als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall einer kom­bi­nier­ten Geburts­tags- und Zulas­sungs­fei­er ent­schie­den. Der abzieh­ba­re Anteil der Auf­wen­dun­gen kann anhand der Her­kunft der Gäs­te abge­grenzt wer­den, wenn die Ein­la­dung der Gäs­te aus dem beruf­li­chen Umfeld fast aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst ist. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn nicht nur aus­ge­such­te Gäs­te aus dem beruf­li­chen Umfeld ein­ge­la­den wer­den, son­dern die Ein­la­dun­gen nach abs­trak­ten Kri­te­ri­en (z.B. alle Aus­zu­bil­den­den, alle Zuge­hö­ri­gen einer bestimm­ten Abtei­lung) aus­ge­spro­chen wer­den.