Fiktiver Gewerbesteuerabzug für andere Einkünfte ist unzulässig

Dass sich für Gewerbetreibende der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer verringert, weil sie einen Steuerbonus für die gezahlte Gewerbesteuer erhalten, rechtfertigt keinen fiktiven Gewerbesteuerabzug beim Solidaritätszuschlag für andere Einkünfte.

Gewer­be­trei­ben­de erhal­ten bei der Ein­kom­men­steu­er einen Steu­er­nach­lass als Aus­gleich für die gezahl­te Gewer­be­steu­er. Dadurch min­dert sich auch der Soli­da­ri­täts­zu­schlag, weil die­ser von der Höhe der Ein­kom­men­steu­er abhängt. Für ande­re als gewerb­li­che Ein­künf­te ist bei der Berech­nung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags aber kein Abzug einer fik­ti­ven Gewer­be­steu­er mög­lich. In zwei Urtei­len hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die­se Ungleich­be­hand­lung als gerecht­fer­tigt und damit als ver­fas­sungs­kon­form ange­se­hen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aber in bei­den Fäl­len die Revi­si­on zuge­las­sen, wird sich also noch mit der Fra­ge befas­sen.