Änderungen für Kapitalanleger

Für Anleger gibt es zum Jahreswechsel keine wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Lediglich alte Freistellungsaufträge müssen um die Steueridentifikationsnummer ergänzt werden.

Für Anle­ger gibt es zum Jah­res­wech­sel nur zwei Ände­run­gen, von denen die meis­ten Anle­ger aber gar nichts bemer­ken wer­den. Nur Anle­ger mit alten Frei­stel­lungs­auf­trä­gen müs­sen jetzt aktiv wer­den, um wei­ter die auto­ma­ti­sche Frei­stel­lung von der Abgel­tungs­teu­er zu erhal­ten.

  • Frei­stel­lungs­auf­trä­ge: Ab 2016 ist für Frei­stel­lungs­auf­trä­ge die Anga­be einer Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Liegt die der Bank für einen alten Frei­stel­lungs­auf­trag aus der Zeit vor 2011 nicht vor, muss sie ab 2016 Abgel­tungs­teu­er ein­be­hal­ten. Wer noch einen alten Frei­stel­lungs­auf­trag hat, muss aber nicht gleich einen kom­plett neu­en Auf­trag ertei­len. Es genügt, der Bank die Steu­er­ident­num­mer mit­zu­tei­len. Ehe- und Lebens­part­ner müs­sen für ein Gemein­schafts­kon­to bei­de Num­mern mit­tei­len.

  • Divi­den­den­zah­lun­gen: Das Steu­er­recht wird an eine geplan­te Ände­rung im Akti­en­ge­setz ange­passt, nach der der Divi­den­den­an­spruch frü­hes­tens am drit­ten Geschäfts­tag fäl­lig wird, der auf den Tag des Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss über die Gewinn­ver­wen­dung folgt. So wird ver­mie­den, dass die Kapi­tal­ertrag­steu­er schon vor dem Erhalt der Divi­den­de fäl­lig wird.