Keine Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen

Im Gegensatz zu Darlehenszinsen sind negative Einlagezinsen nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Die der­zeit sehr nied­ri­gen Zins­sät­ze füh­ren dazu, dass ver­schie­de­ne Ban­ken den Unter­neh­men für sub­stan­zi­el­le Gut­ha­ben nega­ti­ve Ein­la­ge­zin­sen berech­nen. Anders als Schuld­zin­sen sind die­se Ein­la­ge­zin­sen aber nicht bei der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung zu berück­sich­ti­gen. Für die Hin­zu­rech­nung sind nur Ent­gel­te rele­vant, die für zur Ver­fü­gung gestell­tes Fremd­ka­pi­tal zu bezah­len sind. Die Ein­la­ge­zin­sen sind dage­gen Ent­gel­te für die Ver­wah­rung von Eigen­ka­pi­tal.