Änderungen für Privatpersonen und Familien

Der Jahreswechsel bringt für Privatleute höhere Freibeträge, den Abbau der kalten Progression und mehr Kontrolle der Steuerzahler über die Steueridentifikationsnummer.

Schon 2015 sind das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum und ver­schie­de­ne Frei­be­trä­ge für Fami­li­en erhöht wor­den. Zusam­men mit einer Ände­rung im Steu­er­ta­rif zum Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on wer­den eini­ge der Frei­be­trä­ge zum 1. Janu­ar 2016 erneut erhöht. Außer­dem wird die Anga­be der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für den Kin­der­geld­be­zug und den Unter­halts­ab­zug ver­pflich­tend.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Zum voll­stän­di­gen Aus­gleich der in den Jah­ren 2014 und 2015 ent­stan­de­nen kal­ten Pro­gres­si­on wird ab 2016 der Steu­er­ta­rif um die kumu­lier­te Infla­ti­ons­ra­te die­ser bei­den Jah­re in Höhe von 1,48 % ver­scho­ben.

  • Grund­frei­be­trag: Nach der Erhö­hung in 2015 steigt der Grund­frei­be­trag zum 1. Janu­ar 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro.

  • Kin­der­frei­be­trag: Auch der Kin­der­frei­be­trag steigt zum Jah­res­wech­sel, und zwar um 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kin­der­geld: Als Fol­ge der Erhö­hung des Kin­der­frei­be­trags steigt auch das Kin­der­geld um 2 Euro je Kind und Monat. Das monat­li­che Kin­der­geld beträgt damit 2016 für das ers­te und zwei­te Kind jeweils 190 Euro, für das drit­te Kind 196 Euro und für jedes wei­te­re Kind jeweils 221 Euro. Außer­dem ist ab dem 1. Janu­ar 2016 für den Bezug von Kin­der­geld die Anga­be der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern von Eltern und Kin­dern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Damit sol­len unge­recht­fer­tig­te Kin­der­geld­zah­lun­gen ver­hin­dert wer­den. Die Fami­li­en­kas­sen sind ver­pflich­tet, am Kon­troll­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, wer­den es aber nicht bean­stan­den, wenn die Anga­ben im Lauf des Jah­res 2016 nach­ge­reicht wer­den. Nur bei Neu­an­trä­gen müs­sen die Anga­ben sofort auf dem Antrags­for­mu­lar gemacht wer­den.

  • Kin­der­zu­schlag: Anders als die ande­ren Frei­be­trä­ge und Fami­li­en­leis­tun­gen wird der Kin­der­zu­schlag erst zum 1. Juli 2016 erhöht, und zwar um monat­lich 20 Euro auf 160 Euro. Der Kin­der­zu­schlag kommt Eltern zugu­te, die zwar ihren eige­nen finan­zi­el­len Bedarf durch Erwerbs­ein­kom­men bestrei­ten kön­nen, aber nicht über aus­rei­chend finan­zi­el­le Mit­tel ver­fü­gen, um den Bedarf ihrer Kin­der zu decken.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Der Unter­halts­höchst­be­trag, bis zu dem Unter­halts­zah­lun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wird für 2016 auf 8.652 Euro erhöht.

  • Unter­halt: Als Vor­aus­set­zung für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Unter­halts­zah­lun­gen und Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs muss der Steu­er­zah­ler ab 2016 die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­halts­emp­fän­gers in sei­ner Steu­er­erklä­rung ange­ben. Wei­gert sich der Unter­halts­emp­fän­ger, sei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer her­aus­zu­ge­ben, darf die Num­mer beim zustän­di­gen Finanz­amt erfragt wer­den.

  • Steu­er­freie Zuschüs­se: Ab 2016 müs­sen öffent­li­che Stel­len, die steu­er­freie Zuschüs­se oder Bei­trags­er­stat­tun­gen zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung gewäh­ren, dies elek­tro­nisch an die Finanz­ver­wal­tung mel­den.