Frist für Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Der Antrag auf die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt der Abgeltungsteuer auf Beteiligungserträge muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden.

Wer Betei­li­gungs­er­trä­ge aus einer Kapi­tal­ge­sell­schaft erzielt, muss den Antrag, das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren statt der Abgel­tungs­steu­er anzu­wen­den, spä­tes­tens mit Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung stel­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof hält die Befris­tung des Antrags für ver­fas­sungs­ge­mäß. Ein Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung genügt nicht, weil der Antrag auf tarif­li­che Besteue­rung für fünf Jah­re bin­dend ist und daher expli­zit gestellt wer­den muss.