Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode

Eine Leasing-Sonderzahlung zu Vertragsbeginn ist auch dann nur zeitanteilig bei der Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigen, wenn ab dem Folgejahr die 1 %-Regelung angewandt wird.

Weil eine bei Ver­trags­be­ginn geleis­te­te Lea­sing-Son­der­zah­lung letzt­lich nur ein vor­aus­ge­zahl­tes Nut­zungs­ent­gelt ist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt, dass die Son­der­zah­lung auf die Lauf­zeit des Lea­sing-Ver­tra­ges zu ver­tei­len ist. Wenn der geld­wer­te Vor­teil für einen Dienst­wa­gen nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de berech­net wird, ist daher auch die Son­der­zah­lung nur zeit­an­tei­lig bei der Berech­nung zu berück­sich­ti­gen. Das gilt jeden­falls dann, wenn der Arbeit­ge­ber die Kos­ten des Dienst­wa­gens in sei­ner Gewinn­ermitt­lung ent­spre­chend erfas­sen muss. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn im Fol­ge­jahr zur 1 %-Rege­lung gewech­selt wird, bei der der ver­blei­ben­de Teil der Son­der­zah­lung dann kei­ne Rol­le mehr spielt.