Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Die Liste der Steueränderungen zum Jahreswechsel fällt diesmal überschaubar aus. Interessant für Unternehmer sind vor allem die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag.

Obwohl Bun­des­tag und Bun­des­rat im Jahr 2015 mehr Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze ver­ab­schie­det haben als in manch ande­rem Jahr zuvor, ist die Lis­te der Geset­zes­än­de­run­gen, die zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­ten sind, über­schau­bar. Vie­le der im zurück­lie­gen­den Jahr beschlos­se­nen Ände­run­gen sind näm­lich schon für 2015 oder sogar rück­wir­kend in Kraft getre­ten. Auch vom übli­chen Prin­zip, ein gro­ßes Paket an Steu­er­än­de­run­gen nur weni­ge Tage vor dem Jah­res­wech­sel zu ver­ab­schie­den, weicht die Poli­tik die­mal ab.

Die Lis­te der für Unter­neh­mer und Arbeit­neh­mer rele­van­ten Steu­er­än­de­run­gen beschränkt sich damit auf weni­ge Punk­te, von denen vor allem die Ände­run­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag inter­es­sant sind. Auf die fol­gen­den wesent­li­chen Ände­run­gen müs­sen sich Unter­neh­mer und Arbeit­neh­mer im neu­en Jahr ein­stel­len:

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men das Abschrei­bungs­vo­lu­men für eine Inves­ti­ti­on vor­zie­hen. Bis­her war dafür bei der Bean­tra­gung die Anga­be der Funk­ti­on des Wirt­schafts­guts not­wen­dig, das ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den soll­te. In der Pra­xis hat das oft zu Pro­ble­men geführt, wenn dem Finanz­amt die Anga­be zu unge­nau war oder das spä­ter ange­schaff­te Wirt­schafts­gut nach Ansicht des Finanz­amts nicht zu der Funk­ti­ons­an­ga­be pass­te. Die­se Vor­ga­be fällt für nach dem 31. Dezem­ber 2015 enden­de Wirt­schafts­jah­re ersatz­los weg. Abzugs­be­trä­ge kön­nen dann bis zu einem Höchst­be­trag von 200.000 Euro ohne wei­te­re Anga­ben in Anspruch genom­men wer­den. Im Gegen­zug müs­sen der Abzugs­be­trag sowie die sons­ti­gen Mel­dun­gen nach einem stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den.

  • SEPA-Umstel­lung: Zum 1. Febru­ar 2016 fällt die gesetz­li­che Grund­la­ge weg, die es den Ban­ken bis­her erlaubt hat, von Ver­brau­chern wei­ter­hin Über­wei­sun­gen anzu­neh­men, die nur Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl ent­hiel­ten. Die von den Ban­ken durch­ge­führ­te auto­ma­ti­sche Kon­ver­tie­rung in IBAN und BIC ist dann nicht mehr zuläs­sig, und Zah­lungs­auf­trä­ge auf Papier, die statt der IBAN die alten Daten ent­hal­ten, wer­den von den Ban­ken kos­ten­pflich­tig an die Kun­den zurück­ge­schickt. Ein­zel­händ­ler und ande­re Unter­neh­men, die Leis­tun­gen an Ver­brau­cher erbrin­gen, soll­ten daher in ihren Rech­nun­gen beson­ders auf die Ver­wen­dung der IBAN für Zah­lun­gen hin­wei­sen, um eine zügi­ge Zah­lung zu gewähr­leis­ten und Ärger mit Kun­den zu ver­mei­den, die sich noch nicht an das SEPA-Sys­tem gewöhnt haben.

  • Lohn­steu­er­frei­be­trä­ge: Nach­dem die Finanz­ver­wal­tung die not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten abge­schlos­sen hat, kön­nen Arbeit­neh­mer seit Okto­ber 2015 Lohn­steu­er­frei­be­trä­ge mit Wir­kung ab 2016 gleich für zwei Jah­re bean­tra­gen. Nach Ablauf der zwei­jäh­ri­gen Gül­tig­keits­dau­er ist — wenn sich die Ver­hält­nis­se nicht wesent­lich geän­dert haben — ein ver­ein­fach­ter Antrag auf Lohn­steu­er-Ermä­ßi­gung mög­lich, mit dem der Frei­be­trag erneut für zwei Jah­re bean­tragt wer­den kann. Übri­gens soll auch das Fak­tor­ver­fah­ren künf­tig jeweils für zwei Jah­re gel­ten kön­nen, aber dafür gibt es noch kei­nen Start­ter­min, weil die Finanz­ver­wal­tung dafür erst die not­wen­di­ge Infra­struk­tur schaf­fen muss.

  • Elek­tro­fahr­zeu­ge: Zur Pri­vat­nut­zung von betrieb­li­chen Elek­tro-oder Hybrid­fahr­zeu­gen gibt es ab 2016 eine Klar­stel­lung. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de ist zur Ermitt­lung des Ent­nah­me­werts für die Pri­vat­nut­zung die antei­li­ge AfA um die pau­scha­le Min­de­rung für das Bat­te­rie­sys­tem zu redu­zie­ren, sofern das Bat­te­rie­sys­tem nicht gemie­tet wur­de.

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: Für Bau­leis­tun­gen an einen Unter­neh­mer muss der Leis­tungs­emp­fän­ger vom Rech­nungs­be­trag 15 % ein­be­hal­ten und an das Finanz­amt abfüh­ren, wenn der Auf­trag­neh­mer kei­ne Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung vor­legt. Die­se Bau­ab­zug­steu­er hat der Fis­kus ab 2015 auf die Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen erwei­tert, dabei aber eine Über­gangs­frist bis zum 31. Dezem­ber 2015 gewährt. Ab 2016 müs­sen Kun­den zwin­gend eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung anfor­dern oder die Bau­ab­zug­steu­er ein­be­hal­ten, um Haf­tungs­ri­si­ken zu ver­mei­den.

  • Ent­las­tungs­an­ge­bo­te: Neben Betreu­ungs­leis­tun­gen sind ab dem 1. Janu­ar 2016 auch nied­rig­schwel­li­ge Ent­las­tungs­leis­tun­gen für hilfs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen umsatz­steu­er­frei. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die Beglei­tung bei Ein­käu­fen, Spa­zier­gän­gen und Aus­flü­gen oder Unter­stüt­zung zur Struk­tur des Tages­ab­laufs.

  • Inlands­be­griff: Der ertrag­steu­er­li­che Inlands­be­griff wird ab 2016 aus­ge­wei­tet auf sämt­li­che aus dem UN-See­rechts­über­ein­kom­men ableit­ba­re Besteue­rungs­rech­te. Damit wer­den neben der Off-Shore-Ener­gie­er­zeu­gung nun auch die gewerb­li­che Fisch­zucht, die Aus­beu­tung von Boden­schät­zen und ande­re gewerb­li­che Akti­vi­tä­ten im Deutsch­land zuste­hen­den Bereich der Hoch­see von der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht erfasst.

  • Mel­de­pflich­ten: In ver­schie­de­nen Sta­tis­tik­ge­set­zen wird zum 1. Janu­ar 2016 die Jah­res­um­satz­gren­ze, ab der eine Mel­de­pflicht besteht, für Exis­tenz­grün­der von 500.000 Euro auf 800.000 Euro ange­ho­ben. Im Umwelt­sta­tis­tik­ge­setz wird eine sol­che Umsatz­gren­ze für Exis­tenz­grün­der jetzt ein­ge­führt. Auch die Schwel­len­wer­te für Mel­dun­gen zur Intra­han­dels­sta­tis­tik wer­den beim Waren­ein­gang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro ange­ho­ben.