Entschärfung bei Strafandrohungen
Es gibt jetzt eine Entschärfung für die massiven Strafandrohungen auch bei nur geringfügigen Fällen von Steuerhinterziehung.
Zu Beginn des Jahres ist der neue § 370a der Abgabenordnung in Kraft getreten, der die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt. Diese Regelung wurde als zu weitgehend angesehen. Jetzt erfolgte die Einschränkung, dass dies nur noch gilt, wenn Steuern “in großem Ausmaß” verkürzt werden. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Diese wirkt damit im Rahmen des neuen Verbrechenstatbestandes nicht mehr strafbefreiend, sondern nur noch strafmildernd. Allein die Fälle “großen Ausmaßes” können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein.
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