Wertminderung von VW-Autos nicht abzugsfähig

Eine mögliche Wertminderung eines VW-Fahrzeugs durch überhöhte Abgaswerte ist nicht steuerlich abzugsfähig.

Im ver­gan­ge­nen Herbst hat der Skan­dal um über­höh­te Abgas­wer­te bei bestimm­ten VW-Die­sel­fahr­zeu­gen für viel Wir­bel gesorgt. Wäh­rend die Auf­ar­bei­tung noch läuft, hat die Bun­des­re­gie­rung in der Ant­wort auf eine Anfra­ge aus dem Bun­des­tag zu den steu­er­li­chen Fol­gen aus dem Fias­ko Stel­lung genom­men. Danach sind zu den Aus­wir­kun­gen auf die Kfz-Steu­er zwar noch kei­ne abschlie­ßen­den Aus­sa­gen mög­lich, die ein­zel­nen Hal­ter müs­sen aber unab­hän­gig vom Aus­gang der Prü­fun­gen kei­ne Sor­ge haben, sich einer Steu­er­hin­ter­zie­hung schul­dig gemacht zu haben.

Soweit die höhe­ren Abgas­wer­te zu einer Wert­min­de­rung des Fahr­zeugs geführt haben soll­ten, kann die­se nicht im Rah­men einer Ein­kunfts­art als Betriebs­aus­ga­be oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. In der Bilanz käme bei einer vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung eine Teil­wert­ab­schrei­bung in Fra­ge, wenn der Wert des Wirt­schafts­guts zum Bilanz­stich­tag min­des­tens für die hal­be Rest­nut­zungs­dau­er unter dem plan­mä­ßi­gen Rest­buch­wert liegt Da VW jedoch ange­kün­digt hat, dass alle von dem Abgas­skan­dal betrof­fe­nen Fahr­zeu­ge nach­ge­bes­sert wer­den und der Man­gel beho­ben wird, ist die Wert­min­de­rung allen­falls vor­über­ge­hen­der Natur.

Aus dem glei­chen Grund kommt auch kei­ne Abset­zung für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung (AfaA) in Betracht. Eine AfaA setzt näm­lich vor­aus, dass die wirt­schaft­li­che Nutz­bar­keit eines Wirt­schafts­guts durch außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de gesun­ken ist oder das Wirt­schafts­gut eine Sub­stanz­ein­bu­ße im Sin­ne einer tech­ni­schen Abnut­zung erlei­det. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs führt ein erst nach der Anschaf­fung fest­ge­stell­ter Man­gel jedoch nicht zu einer AfaA.